Das Blanko-Typenschild
für alle Angaben, die der TÜV verlangt: Fahrgestellnummer, zulässiges Gesamtgewicht,
Achslasten. Auch für's Baujahr und weitere Angaben ist Platz. . |
HS036 |
3,59 EUR |
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Ob die Fahrgestellnummer eingeschlagen sein muss oder ein Schild ausreicht, hängt
vom Erstzulassungsdatum Ihres Fahrzeugs ab: bis zur Erstzulassung 1.10.1969
ist ein Schild ausreichend, wie es oben zu sehen ist. Dieses muss im vorderen rechten Teil
des Wagens angenietet sein (angeschraubt reicht nicht aus). Nicht jeder TÜV-Prüfer weiss
über diese Ausnahme sofort Bescheid, und so wird oft fälschlicherweise ein
nachträgliches Einschlagen der Nummer verlangt. Sollte Ihr Prüfer Zweifel haben, so
verweisen Sie auf die StVZO (Strassenverkehrszulassungsordnung). Der § 59 behandelt die
Fahrgestellnummer, und der wichtige Hinweis zur Erstzulassung steht im Absatz 2 des § 72. |
Hier der Wortlaut:
§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.
§ 59 Abs. 1 oder 2. § 59 Abs. 2 (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals
in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in
den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an zugänglicher
Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild
oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein. |
| (alle Angaben ohne
Gewähr...) |
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